Bei dem Wirrwarr, der heutzutage mit der sogenannten Überstundenregelung verbunden ist findet man sich gar oft nicht mehr zurecht. Einflüsse von Arbeitszeitmodellen, Ausnahmen durch verschiedene Anstellungsverhältnisse und die Frage ob man Überstunden immer bezahlen muss oder auch einfach einen Tag frei geben kann.
Dies kann auf Dauer ganz schön Unübersichtlich und Zeitaufwendig werden. Nicht zu vergessen ist der hohe finanzielle Aufwand der mit der Erfassung und Verarbeitung von Überstunden einhergeht.
Deshalb möchten wir mit diesem Artikel Licht ins Dunkeln für sämtliche Arbeitgeber bringen und geben alle relevanten Informationen in Bezug zu Überstunden. Zusätzlich geben wir Lösungsvorschläge, wie sich das Thema am einfachsten bewältigen lässt und zeigen, wie man Überstunden richtig ausrechnet.
In diesem Artikel finden Sie Informtionen zu:
- Was sind eigentlich Überstunden?
- Wie viele Überstunden sind erlaubt?
- Überstunden auszahlen lassen oder Freizeitausgleich?
- Was passiert mit den Überstunden bei einer Kündigung?
- Welche Ausnahmen für Überstunden stehen im Gesetz?
- Ist es erlaubt Überstunden anzuordnen?
- Welche Strafen gibt es bei zu vielen Überstunden?
- Wie werden Überstunden berechnet?
- Muss man Überstundenzuschläge zahlen?
Was sind eigentlich Überstunden?
Umgangssprachlich spricht man von Überstunden machen, wenn mehr als die im Arbeitsvertrag vereinbarte Zeit gearbeitet wird. Beispielsweise stehen im Arbeitsvertrag eines regulären Arbeitnehmers acht Stunden, jedoch arbeitet er an einem bestimmten Tag 10 Stunden. Somit hat er zwei Stunden mehr gearbeitet als festgelegt. Dies kommt dann zwei Überstunden gleich. Die vom Arbeitnehmer genommenen Pausen darf man hierbei nicht einrechnen.
Das Wort Mehrarbeit wird in diesem Zusammenhang ebenfalls oft verwendet. Jedoch sind die Begriffe Mehrarbeit und Überstunden nicht vergleichbar. Was ist Mehrarbeit dann eigentlich?
Unter Mehrarbeit versteht man die Überschreitung einer gesetzlich festgelegten Obergrenze von Maximalarbeitszeit. Diese Maximalarbeitszeit ist im Arbeitszeitgesetz festgehalten. Somit macht man Überstunden, wenn man mehr als die normal angegebene Arbeitszeit arbeitet und es besteht Mehrarbeit, wenn die Summe dieser Überstunden dazu führen, dass man in einem Zeitraum mehr Arbeitsstunden leistet als es das Arbeitszeitgesetz festlegt. Falls das Unternehmen an einen Tarifvertrag gebunden ist gilt hierbei die Überschreitung einer festgelegten Maximalarbeitszeit im Tarifarbeitsvertrag.
Wieviele Überstunden sind erlaubt?
In Deutschland ist der 8 Stunden Tag gesetzlich festgelegt. Dies steht so offiziell im Arbeitszeitgesetz, kurz ArbZG. Diese 8 Stunden am Tag können um maximal 2 Stunden auf dann 10 Stunden verlängert werden. Die wöchentlich maximal zulässige Arbeitszeit liegt demnach bei 6 Tage multipliziert mit 10 Stunden, was im Endeffekt eine Summe von 60 Stunden die Woche ergibt.
Dabei darf jedoch die durchschnittliche Arbeitszeit pro Tag in den nächsten 6 Monaten oder 24 Kalenderwochen nicht höher als 8 Stunden sein. Dies wäre addiert eine reguläre Wochenarbeitszeit von 48 Stunden. Wer mitgerechnet hat merkt, dass ein Arbeitnehmer also irgendwo eine verkürzte Arbeitszeit haben muss.
In den meisten Betrieben, beispielsweise im Handwerk oder der Gebäudereinigung wird jedoch nicht am Samstag gearbeitet, was einen größeren Handlungsspielraum für Arbeitgeber zulässt. Arbeitet ein Arbeitnehmer zum Beispiel in einer Woche von Montag bis Freitag jeweils eine Stunde länger hat er am Ende der Woche 45 Stunden gearbeitet (8 Stunden multipliziert mit 5 Tagen + eine Stunde mehr an jedem Tag). Somit liegt die Wochenarbeitszeit nicht über dem Maximum von 48 Stunden und der Arbeitgeber hat demnach nichts zu befürchten.
Überstunden auszahlen oder Freitzeitausgleich?
Das nächste Thema ist genauso interessant. Grundsätzlich ist erst einmal zu sagen, dass der Arbeitgeber die geleisteten Überstunden immer ausbezahlen muss. Grund hierfür ist das im Grundgesetz verankerte Recht auf Arbeit eines jeden Arbeitnehmers. Somit ist eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen. Hierbei gibt es jedoch zwei Ausnahmen.
- Falls der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festlegt, dass er bei Bedarf Überstunden durch Freizeitausgleich abbauen kann ist es rechtens
- Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist seine Überstunden durch einen Freizeitausgleich abzubauen
Die möglichen Gründe für ein Einverständnis seitens des Arbeitnehmers werden weiter unten im Artikel genannt und erklärt.
Was passiert mit Überstunden bei einer Kündigung?
Bei einer fristlosen sowie einer regulären Kündigung gilt in den meisten Fällen die im Arbeitsvertrag festgelegten Überstundenregelungen. So kann man beispielsweise festlegen, dass bei einer Kündigung Überstunden sofort ausbezahlt werden oder der Arbeitnehmer das Unternehmen früher verlassen kann. Dessen übrig gebliebenen Überstunden werden dann einfach in Urlaubstage umgewandelt und er kann den Betrieb demnach früher verlassen, ohne dabei Gehaltseinbußen in Kauf nehmen zu müssen. Das würde selbstverständlich nur unter der Prämisse einer Kündigungsfrist von drei Monaten gelten und nicht bei einer fristlosen Kündigung.
Ausnahmen der Überstundenregelung
Wie bei jedem Gesetzestext gibt es auch bei der Überstundenregelung gewisse Ausnahmen. Diese orientieren sich in diesem Fall am Anstellungsverhältnis. Deshalb werden sie hier auch so aufgegliedert:
Beamtenverhältnis
Bei Beamten sieht die Sache recht einfach aus. Da sie nicht nach dem arbeitsrechtlichen Grundprinzip (Arbeit für Lohn) angestellt sind, sondern nach dem Alimentationsprinzip (Vom Staat bezahlt) können sie nicht für einzeln abgeleistete Überstunden bezahlt werden. Einzig wenn ein Beamter über Jahre hinweg viele Überstunden geleistet hat kann er eine zusätzliche Bezahlung für Mehrarbeit verlangen. Für diesen Fall gibt es jedoch noch keinen einheitlichen Gesetzestext, dieser befindet sich aber bereits auf dem Weg.
Leitende Angestellte
Wie man in einer älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nachlesen kann können sogenannte Leitende Angestellte oder auch Führungskräfte dazu verpflichtet werden, Überstunden bzw. Mehrarbeit zu leisten.
Dies wird meistens vor der tatsächlichen Anstellung im Arbeitsvertrag festgelegt. Dieser enthält dann Klauseln, dass im Festgehalt des Angestellten eventuell anfallende Überstunden bereits inbegriffen sind. Dies wird Abgeltungsklausel genannt.
Solche Verträge kann man heutzutage jedoch rechtlich anfechten. Denn auch bei leitenden Angestellten gelten die gleichen AGB-Kontrollen wie bei normalen Arbeitnehmern. Wenn dann eine Mehrarbeit festgestellt wird können teils empfindliche Strafen ausgesprochen werden. Diese erklären wir im unteren Teil genauer. (Link auf unteren Teil) Die vertraglich festgelegte Abgeltungsklausel gilt im Endeffekt nur bei einem sehr hohen Jahresgehalt des leitenden Angestellten und wenn dieser seine Arbeitszeit weitestgehend frei einteilen darf. Dann schaut der Gesetzgeber nämlich nicht mehr auf die geleisteten Stunden, sondern auf das komplette Jahreseinkommen des Mitarbeiters. Dieser kann dann seine Überstunden nicht einzeln betrachten und demnach auch nicht abrechnen.
Hierbei muss der Arbeitgeber aber trotzdem darauf achten die gesetzlich festgeschriebene Maximalarbeitszeit einzuhalten. Ansonsten droht dieser gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen, was die maximale Mehrarbeit regelt. Dies zieht die bereits angesprochenen Geldbußen nach sich.
Überstunden bei Schwerbehinderten
Für Schwerbehinderte gilt laut Sozialgesetzbuch IX § 81 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 eine Maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag. Alles was drüber hinausgeht wertet man als Überstunden. Außerdem besteht – anders als bei regulär angestellten Arbeitnehmern – eine herkömmliche Arbeitswoche aus fünf Arbeitstagen. Demnach beträgt die Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Damit man keiner Überbeanspruchung ausgesetzt ist hat der Staat zudem festgelegt, dass man als Schwerbehinderter keine Überstunden ableisten muss. Hierfür genügt ein Antrag, den man ausfüllen und beim Arbeitgeber abgeben kann. Dies wurde ebenfalls im Sozialgesetzbuch IX unter §124 vermerkt.
Überstunden in der Ausbildung
Bei Jugendlichen und insbesondere bei Auszubildenden gilt nicht das Arbeitsschutzgesetz,sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz. In diesem sind Überstunden für Auszubildende normalerweise nicht vorgesehen, da Gesetz davon ausgeht, dass man alle Ausbildungsinhalte während der regulären Arbeitszeit lehren kann. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen. Wie in §21 des Jugendarbeitsschutzgesetzes festgeschrieben ist darf Azubi in „vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen“ Überstunden machen. Dafür müssen die Jugendlichen jedoch innerhalb der nächsten drei Wochen einen Freizeitausgleich von gleichem Wert erhalten. Regulär gilt bei einer Ausbildung der achtstündige Arbeitstag genau wie bei normal angestellten Arbeitnehmern.
Durch eine Ausnahmegenehmigung kann der Arbeitstag zudem auf achteinhalb Stunden verlängert werden. Diese Zeit muss jedoch in derselben Woche ausgeglichen werden. Ein Azubi arbeitet beispielsweise täglich von Montag bis Donnerstag 8,5 Stunden, was zwei Überstunden gleichkommt. Diese muss man dann am Freitag, also in der selben Woche abbauen. So kann der Jugendliche bereits nach 6 Stunden den Heimweg antreten.
Etwas anders sieht es bei volljährigen Auszubildenden aus. Deren Arbeitszeit darf – vorausgesetzt es handelt sich nur um einen vorübergehenden Zeitraum – auf 10 Stunden angehoben werden. Dies gilt genauso bei normal Angestellten. Diese Überstunden man dann ebenfalls entweder als Freizeitausgleich verrechnen oder an den Mitarbeiter auszahlen.
Die Arbeitszeit muss hierbei minutengenau erfasst werden. Eine moderne Online-Zeiterfassung erledigt diesen Job effizienter und wesentlich stressreduzierter als die herkömmliche Erfassung mit Stundenzettel und Stift.
Beschäftigte auf geringfügiger Basis
Bei den sogenannten Minijobbern gibt es rein rechtlich gesehen keine Überstunden. Da sich der Maximalverdienst von 450€ nicht ändert und auch nicht durch Überstundenauszahlung erweitern lässt werden geleistete Stunden durch das Gehalt geteilt. Wird dabei jedoch der gesetzliche Mindestlohn von 9,50€ unterschritten oder nicht richtig erfasst können bei einer Prüfung durch den Zoll teils heftige Geldstrafen anfallen. Deshalb ist unbedingt darauf zu achten den Mitarbeiter nur so viel Arbeiten zu lassen, dass der durch die Arbeitszeit dividierte Stundenlohn nicht unter den Mindestlohn fällt.
Beschäftigt man beispielsweise einen Minijobber mit einem Lohn von 10€ die Stunde darf dieser maximal 45 Stunden im Monat arbeiten. Arbeitet er zum Beispiel 60 stunden im Monat fällt sein Stundenlohn von 9,50€ auf 7,50€ und liegt somit unterhalb des Mindestlohns.
Überstunden verordnen – ist das eigentlich erlaubt?
Darf man als Arbeitgeber seine Angestellten zwingen länger zu arbeiten? Grundsätzlich ist es einem Arbeitgeber nicht erlaubt Arbeitnehmer dazu zu zwingen, Überstunden zu machen. Jedoch gibt es einige Ausnahmen und Situationen in der der Arbeitnehmer durch die Aufforderung des Chefs verpflichtet ist länger im Betrieb zu verweilen:
Arbeitsvertrag
In so gut wie jedem Arbeitsvertrag ist eine sogenannte Überstundenklausel enthalten die wir in diesem Artikel schon einmal erwähnt hatten. In dieser ist genau erfasst, dass der Arbeitgeber Überstunden erteilen darf und wie viele Überstunden er erteilen darf. Dies ist zwingend notwendig damit sich der Arbeitnehmer bereits vor dem Anstellungsverhältnis ein Bild davon machen kann, wie viel er im Zweifel zu leisten hat.
Betriebsvereinbarung
In Unternehmen, in denen es einen Betriebsrat gibt hat dieser ein sogenanntes Mitbestimmungsrecht bei der Überstundenregelung. Dies ist im Betriebsverfassungsgesetz in §87 Abs. 1 Nr. 3 geregelt. Wird sich der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber über die Überstundenregelung einig gilt dies zukünftig für alle Arbeitnehmer. Nichtsdestotrotz bedarf es allerdings auch der Zustimmung durch den Arbeitnehmer.
Tarifvertrag
Dieser verhält sich ähnlich wie die Festsetzung durch den Betriebsrat. Ist im Tarifvertrag der jeweiligen Branche geregelt, wie viele Überstunden der Arbeitgeber maximal erteilen darf, so ist dieser Rechtskräftig und demnach zulässig.
Einzelvereinbarung
Die einfachste Art Überstunden zu verordnen beziehungsweise zu machen ist, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schlichtweg danach fragt. In diesem Fall erfolgen die Überstunden wissentlich und in Übereinkunft beider Seiten. Dafür genügt bereits eine mündliche oder auch stillschweigende Abmachung, man muss also nicht jedes mal einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, wenn ein Arbeitnehmer im gegenseitigen Einvernehmen Überstunden macht.
Dürfen Arbeitnehmer ohne Absprache Überstunden machen?
Kurz und knapp: nein. Der Arbeitgeber muss Überstunden entweder angeordnet bzw. in Absprache mit dem Arbeitnehmer erteilt oder stillschweigend gebilligt haben. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer keine Überstundenregelung geltend machen. Zudem läuft er Gefahr die Maximalarbeitszeit zu überschreiten was vor allem rechtliche Konsequenzen für den Chef bedeuten. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Strafen in der Überstundenregelung
Kommen wir nun auf die Strafen zu sprechen. Wie schon erwähnt können diese auf Grund von verschiedenen Verstößen entstehen, zum Beispiel:
- Arbeitnehmer machen zu viele Überstunden
- Der Arbeitgeber lässt Überstunden unter den Tisch fallen
- Die Überstunden sind nicht ordnungsgemäß erfasst
Hierbei ist es laut Gesetz nicht relevant ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zum Überstunden machen gezwungen hat oder ob der Arbeitnehmer freiwillig mehr Überstunden geleistet hat. Der Unternehmensführer muss stets kontrollieren, dass das Arbeitsschutzgesetz eingehalten wird und dass die Angestellten die Rahmenbedingungen der Arbeitszeit einhalten. Zum anderen muss er auch beachten, dass man, abgesehen von einzelnen Ausnahmen immer eine Ruhepause von 11 Stunden zwischen zwei Arbeitstagen einhalten muss.
Tut er das nicht droht in erster Instanz eine Geldstrafe von 15.000€. Handelt der Vorgesetzte vorsätzlich falsch sieht das Gesetz dies als Gefährdung der Gesundheit und Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Wiederholt sich die Nichteinhaltung der Schutzbestimmungen drohen dem Arbeitgeber sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Dies ist im Paragraphen 25 und 26 des Arbeitsschutzgesetzes geregelt.
Wie werden Überstunden berechnet?
Nun kommen wir zum praktischen Teil dieses Artikels in dem wir zeigen, wie man die Überstunden ausrechnen kann. Die allgemeine Regelung sieht auf den ersten Blick relativ einfach aus. Man multipliziert das Monatsgehalt eines Angestellten mit 3, dividiert diese Zahl durch 13 und dividiert erneut das Ergebnis aus dieser Rechnung mit der Anzahl der Wochenarbeitsstunden.
Monatsgehalt x 3 : 13 : Wochenarbeitsstunden = Überstundenlohn in Brutto
Hier ein kleines Rechenbeispiel
Eine regulär Angestellte in einer Gebäudereinigung arbeitet in der Woche 40 Stunden und verdient im Monat insgesamt 2.400,00€ brutto im Monat. Durch die hohe Auftragslage macht sie im Raum zwischen Oktober und Dezember insgesamt 60 Überstunden, welche sie zusammen mit ihrem Gehalt im Januar ausgezahlt bekommen möchte. In dem Fall sieht ihre Berechnung folgendermaßen aus: 2.400,00€ x 3 : 13 : 40 = 13,85€. Diesen Stundenlohn müssen Sie im Anschluss mit 60 multiplizieren. Im Anschluss bekommen sie den Betrag heraus, den man ihnen als Arbeitnehmer in Brutto auszahlen muss.
Sind Überstundenzuschläge rechtlich gesehen Pflicht?
Ein sogenannter Überstundenzuschlag ist rechtlich gesehen eine Erhöhung des Stundenlohns, was für den Arbeitgeber im Endeffekt teurer ist. Solange jedoch im Arbeitsvertrag nichts von einem Überstundenzuschlag erwähnt ist muss der Arbeitgeber auch keinen höheren Stundenlohn bezahlen. Einzig ein klar im Arbeitsvertrag festgelegter Zuschlag berechtigt den Angestellten eine höhere Auszahlung zu verlangen.
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