Wir nähern uns langsam aber sicher dem Ende des Jahres 2018. Bei vielen Arbeitnehmern in ganz Deutschland steigt bereits die Vorfreude auf das neue Jahr, denn dann gibt es für viele Arbeitnehmer ein höheres Gehalt. Warum? Weil sich der Mindestlohn 2019 erhöht und erstmals in seiner Geschichte die 9-Euro-Marke überschreitet!
Um wie viel Prozent wird er sich erhöhen? Was geschieht mit den aktuell bestehenden Ausnahmen? Wie sieht es mit dem Mindestlohn 2020 aus? Wir zeigen es Ihnen.
Das ist der Mindestlohn 2019 und 2020
Eines steht bereits jetzt schon fest: Erstmals in der Geschichte wird der Mindestlohn 2019 die magische Grenze von 9 Euro überschreiten. Außerdem ist eine weitere Erhöhung für das Jahr 2020 geplant. Somit bricht man auch mit dem zuvor festgelegten Erhöhungsintervall von zwei Jahren.
Konkret sieht die Änderung folgendermaßen aus:
Gesetzlicher Mindestlohn | Betrag |
---|---|
Mindestlohn 2015 | 8,50 Euro pro Stunde |
Mindestlohn 2017 | 8,84 Euro pro Stunde |
Mindestlohn 2019 | 9,19 Euro pro Stunde |
Mindestlohn 2020 | 9,35 Euro pro Stunde |
Laut offizieller gesetzlicher Verordnung erhöht sich der Mindestlohn 2019 um genau 42 Cent und im darauffolgenden Jahr noch einmal um 19 Cent. Jetzt werden Sie sich bestimmt fragen: 8,84 Euro plus 42 Cent sind aber nicht 9,19 Euro. Wie kann das sein?
Das liegt ganz einfach daran, dass die Erhöhung des Mindestlohns nicht mit dem aktuellen Wert von 8,84 Euro berechnet wurde, sondern mit 8,77 Euro. Die Erklärung der Statistiker: „Die bei der erstmaligen Anpassung des Mindestlohns vorgezogene Berücksichtigung eines Tarifabschlusses im öffentlichen Dienst wurde bei diesem niedrigeren Ausgangswert wieder herausgerechnet, damit dieser Abschluss nicht doppelt in die Erhöhung einfließt“.
Der wichtigste Vergleichswert für den Mindestlohn sind die Tariflöhne. Diese sind in den letzten zwei Jahren um 4,8 Prozent (ausgewertet vom statistischen Bundesamt) gestiegen, worauf man dadurch beschlossen hat, auch den Mindestlohn ebenfalls um 4,8 Prozent zu erhöhen. Nimmt man also die 8,77 Euro und addiert 4,8 Prozent, dann kommt man genau auf die festgesetzten Wert von 9,19 Euro.
Mindestlohn 2020: erstmals doppelter Anstieg
Ein Novum gibt es beim Mindestlohn 2020 zu bestaunen. Erstmals in der Geschichte des Mindestlohns hebt die Regierung diesen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren an.Wie grade schon näher beschrieben bekommt jeder Arbeitnehmer (abgesehen von ein paar Ausnahmen, die im Verlauf dieses Artikels noch erläutert werden) uneingeschränkt mindestens 9,19 Euro ab dem ersten Januar 2019 und 9,35 Euro ab dem ersten Januar 2020. Grund für die ungewöhnliche Erhöhung ist die gute Konjunktur. Deshalb hat die zuständige Mindestlohn Kommission eine „doppelte Erhöhung“ vorgeschlagen.
Dieser Betrag und alle vorherigen Beträge wurden jeweils von der Mindestlohn Kommission errechnet und der Bundesregierung weiterempfohlen. Diese hat im Endeffekt dann das letzte Wort und führt offiziell den neuen Mindestlohn ein. Bisher kam es jedoch noch nicht vor, dass die Regierung um Angela Merkel einen Vorschlag abgelehnt hat. Deshalb lässt sich mit ziemlicher Sicherheit voraussagen, dass der Mindestlohn 2020 noch einmal zusätzlich erhöht wird.
Für wen gilt der Mindestlohn?
Seit dem ersten Januar 2017 gilt der Mindestlohn bundesweit uneingeschränkt. Bis dahin hatte man als Unternehmer noch die Möglichkeit durch eine sogenannte „Übergangszeit“ die Zahlung des gesetzlich festgelegten Mindestlohns zu verzögern.
Trotz der bundesweiten Regelung gibt es nach wie vor kleinere Ausnahmen, wie zum Beispiel Auszubildende und Praktikanten. Anbei finden Sie eine kleine Liste mit allen momentan geltenden Ausnahmen. Durch den Mindestlohn 2019 und den Mindestlohn 2020 kommen übrigens keine neuen Ausnahmen hinzu.
Beschäftigungsverhältnis | Stundenlohn | Erklärung |
---|---|---|
Mindestlohn Saisonkräfte | 8,84 Euro pro Stunde | Saisonkräfte erhalten den ganz normalen Mindestlohn. Der Arbeitgeber dürfte hierbei jedoch Beträge für Kost und Logis herausrechnen. Somit könnten Arbeitnehmer hier unter den Mindestlohn fallen. |
Mindestlohn für Arbeitnehmer unter 18 Jahren | Wird vom Arbeitgeber festgelegt | Viele der unter 18 jährigen Arbeitnehmer fallen aufgrund ihrer Ausbildungsanstellung unter das Ausbildungsgesetz. Dort ist ihr Gehalt tarifvertraglich geregelt. |
Mindestlohn für Auszubildende | Bekommen ein tarifvertraglich festgelegtes Fixgehalt | Hierunter fallen Auszubildende jeglichen alters, zum Beispiel auch ein 30 Jahre alter Auszubildender. |
Mindestlohn für Langzeitarbeitslose | Wird vom Arbeitgeber festgelegt | Ein Langzeitarbeitsloser (Ein Jahr und länger beschäftigungslos) kann für die ersten 6 Monate ein Gehalt unter dem des Mindestlohns bekommen. Danach gilt auf für ihn der gesetzliche Mindestlohn |
Arbeitszeit muss nach wie vor minutengenau erfasst werden
Ein neuer Mindestlohn bedeutet teilweise auch eine große Umstellung für Betriebe und größere Unternehmen. Eines bleibt jedoch gleich, nämlich die Pflicht der rechtskonformen Dokumentation der Arbeitszeiten.
Bei sämtlichen Arbeitnehmern muss man nach wie vor unter allen Umständen sowohl die Arbeitszeit inklusive der Überstunden, als auch die Pausenzeiten minutengenau erfassen. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die einen Branchenspezifischen Mindestlohn beziehen und nicht nur den allgemein gesetzlich festgelegten Mindestlohn.
Mithilfe einer Online-Zeiterfassung kann man hier durchaus Zeit und Nerven sparen. Bei einem unangekündigten Besuch vom deutschen Zoll muss man als Arbeitgeber sofort die geforderten Arbeitszeiten von verschiedenen Mitarbeitern und Zeiträumen heraussuchen und vorlegen. Bei tausenden von Akten und Zetteln fällt das sehr schwer. Wenn man es jedoch sauber strukturiert online aufrufen und im Anschluss einfach ausdrucken kann ist nicht nur der Zoll zufrieden, sondern auch man selbst.
Hier noch einmal die Vorteile einer Online-Zeiterfassung im Überblick:
- Strukturierte Erfassung aller Daten
- Kein Datenverlust
- Automatisch generierte Excel-Tabelle
- Keine Übertragungs- oder Eingabefehler
- Mindestlohnkonform
- Rechtskonform
- Direkt an den Steuerberater übertragbar
- Zeit-, Ressourcen, und Geldersparnis
Die Entwicklung des Mindestlohns
Den offiziell Bundesweit gesetzlich eingeführten Mindestlohn gibt es nun seit 2015. Mit 8,50 Euro ging es damals los. Damals gab es jedoch noch zahlreiche Ausnahmen und Sonderregelungen, mit deren Hilfe viele Arbeitgeber die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns hinauszögern konnten. Auf der anderen Seite wurden dadurch viele Arbeitsplätze erhalten. Die Arbeitnehmer mussten durch die Umstellungszeit den Stundenlohn von manchen Mitarbeitern nicht rapide anheben , sondern Schritt für Schritt. Im Endeffekt mussten sie dadurch keinen entlassen.
Seit dem ersten Januar 2017 waren diese Ausnahmemöglichkeiten dann nicht mehr möglich. Zeitgleich hat man den Mindestlohn damals von 8,50 Euro auf 8,84 Euro angehoben. Genau da, wo er sich jetzt auch noch befindet. Ab 2019 ändert sich das nun grundlegend, was einem großen Schritt gleichkommt.
Anbei haben wir noch Artikel, die sich mit speziellen Berufsbranchen beschäftigten und dort den festgelegten Mindestlohn genauer erläutern.
- Der Mindestlohn in der Gebäudereinigung
- Der Mindestlohn in der Baubranche
- Mindestlohn in der Landwirtschaft
- Erhöhung des Mindestlohns in der Pflegebranche
- Azubi-Mindestlohn
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