Arbeitszeiten im Jugendarbeitsschutzgesetz – Einfach erklärt?

Jugendarbeitsschutzgesetz arbeitszeiten

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist besonders wichtig für Betriebe, die Auszubildende beschäftigen. Unternehmen, die andere minderjährige Personen z.B. im Rahmen eines Praktikums oder als Minijobber beschäftigen, müssen sich aber auch an die Regeln dieses Gesetzes halten. Besonders die Erfassung der Arbeitszeit und deren korrekte Dokumentation spielen hier eine übergeordnete Rolle, denn bei Verstößen drohen teils drastische Strafen. Wir erklären die Anforderungen und Konsequenzen einmal genauer.

Was ist das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Wie die meisten schon wissen und wie bereits der Name sagt geht es bei diesem Gesetz um die Einhaltung des Jugendarbeitsschutzes. Damit soll allgemein garantiert werden, das jugendliche Arbeitskräfte ihrem Alter entsprechend angestellt sind und in ihrem Arbeitsalltag keinen zu schwierigen oder zu gefährlichen Arbeiten ausgesetzt sind.

Zusätzlich werden darin sämtliche Ausnahmen der Beschäftigungsdauer und des allgemeinen Anstellungsverhältnisses genauer geregelt. Ziel ist es, dass man die Kinder und Jugendliche passend zu Ihrem Alter beschäftigt und langsam an den Berufsalltag eines Erwachsenen heranführt.

Grobe Einteilung in Kinder und Jugendliche

Grundsätzlich wird beim Jugendarbeitsschutzgesetz zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden.

Vor dem Erreichen des 15. Lebensjahrs gilt man in Deutschland offiziell noch als Kind. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass man von seinem 15. Geburtstag an als Jugendlicher wahrgenommen wird.

Grundsätzlich verbietet es der Gesetzgeber, Kinder zu beschäftigen. Trotzdem gibt es drei Ausnahmen, die eine Beschäftigung von Kindern erlauben und offiziell im Jugendarbeitsschutzgesetz in §5 verankert sind:

  • Betriebspraktikum während der Vollzeitschulpflicht
  • Richterliche Weisungen wie zum Beispiel Sozialstunden
  • Beschäftigungs- und Arbeitstherapien

Der alljährliche Girls und Boys’Day ist hier ein gutes Beispiel. Vollzeitschulpflichtige Kinder dürfen dort für einen Tag in einen Beruf hinein schnuppern, den man jeweils eher den Interessen des anderen Geschlechts zuordnet. Dieser wurde Bundesweit eingeführt und soll zur Findung des passenden Berufes beitragen.

Bei Jugendlichen ab einem Alter von 15 Jahren sieht es anders aus. Hier dürfen die Heranwachsenden bis zu 8 Stunden täglich arbeiten, jedoch nicht mehr als maximal 40 Stunden in der Woche. Auchhier gibt es in Bezug auf das Jugendarbeitsschutzgesetzes Ausnahmen, was die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit betrifft.

Dies ist beispielsweise bei Jugendlichen der Fall, die an einzelnen Werktagen weniger als die vorgegebenen 8 Stunden arbeiten. Sie dürfen dann in der restlichen Woche 8,5 Stunden beschäftigt werden.

Eine besondere Ausnahme gilt hier auch in der Landwirtschaft. In der sogenannten Erntezeit darf man Jugendliche über 16 Jahren bis zu 9 Stunden täglich beschäftigen. In einer Doppelwoche, bestehend aus zwei regulären Wochen darf die Gesamtarbeitszeit jedoch nicht über 85 Stunden liegen.

So kann man einen Jugendlichen beispielsweise 5 Tage die Woche 9 Stunden beschäftigen. In der zweiten Woche muss man wieder die normale Arbeitszeit von 8 Stunden täglich einhalten, um die maximale Beschäftigungsdauer von 85 Stunden nicht zu überschreiten.

Berufsschule gilt auch als Arbeitszeit

Für den Besuch der Berufsschule im Rahmen des dualen Ausbildungssystems hat der Staat ebenfalls einige Regeln festgehalten, an die man sich als Arbeitgeber halten muss. So muss man den Jugendlichen ausnahmslos für den Besuch der Berufsschule freistellen. Dies hat den einfachen Grund, dass die theoretisch vermittelten Kenntnisse einen genauso hohen Einfluss auf das Können der späteren Gesellen hat, als die praktische Ausbildung in den Unternehmen.

Manche Arbeitgeber möchten, dass die Jugendlichen vor oder nach dem Besuch der Berufsschule noch einmal zum Betrieb kommen, um zu arbeiten. Das ist jedoch verboten. Der Gesetzgeber schreibt klar vor, dass man den Auszubildenden nicht vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschultag beschäftigen darf. Dies gilt sogar für Auszubildende, die das 18. Lebensjahr bereits überschritten haben.

Auch nach Ende des Schultages darf man den Azubi nicht beschäftigen, sofern er mehr als 5 Unterrichtsstunden hatte, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern müssen. Hat der Lehrling einen sogenannten Blockunterricht, dann darf dieser in dieser Woche ebenfalls nicht arbeiten. Die Voraussetzung hierfür ist, dass der Unterricht aus mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen besteht.Eine kleine Ausnahme gibt es jedoch in diesem Fall: Der Jugendliche muss für bis zu zwei Stunden im Ausbildungsbetrieb erscheinen, sofern dieser eine zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltung plant.

Ein Berufsschultag ist ein regulärer Arbeitstag

Ein regulärer Berufsschultag wird hierbei mit 8 Stunden Arbeitszeit berechnet und eine Blockwoche mit 40 Stunden. Diese müssen zwingend entlohnt werden und zur Arbeitszeit des Azubis hinzugerechnet werden. Macht der Arbeitgeber dies nicht, muss er mit den Konsequenzen in Form von Strafen rechnen. Diese werden im weiter unten genauer aufgelistet.

Selbstverständlich müssen die Lehrlinge auch Prüfungen schreiben und benötigen daher auch Zeit, um sich auf diese vorzubereiten. Deshalb muss der Arbeitgeber die Jugendlichen für alle zwingenden, außerhalb des Ausbildungsbetriebs stattfindenden Prüfungen freistellen. Zusätzlich muss er den Tag zuvor ebenfalls freigeben, damit sich die Azubis auf die Prüfung vorbereiten können. Dieser Tag wird offiziell wie ein regulärer Tag mit 8 Stunden abgerechnet. Bei der Prüfung selbst wertet man die Zeit der Teilnahme inklusive Pausen.

Ruhepausen sind bei Jugendlichen umfangreicher

Ruhepausen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz ebenfalls erfasst, denn sie sind anders als bei Erwachsenen. Zunächst einmal muss der Arbeitgeber diese im Vorhinein klar festlegen. Dies ist in §11 festgehalten. Auch die Dauer der Ruhepausen sind anders. Arbeitet ein Jugendlicher zwischen 4,5 und maximal 6 Stunden, so beträgt die maximale Pausendauer 30 Minuten. Ab einer Arbeitszeit von 6 Stunden beträgt die Pausendauer 60 Minuten.

Außerdem muss eine Pause mindestens 15 Minuten dauern. Alles andere unter 15 Minuten ist für Jugendliche nicht zulässig. Zusätzlich kann man die Pausenzeiten nur eine Stunde nach und spätestens eine Stunde vor Ende des Arbeitstages ansetzen. Wenn ein Azubi beispielsweise um 8 Uhr mit dem arbeiten beginnt, darf er nicht schon um 8:30 eine Pause machen.

Speziell bei Jugendlichen muss man auch auf den Ort der Pause achten. In dem Raum, in dem der Jugendliche normalerweise seine Arbeit verrichtet, darf nur unter gewissen Umständen auch eine Pause abgehalten werden. So darf er an diesem Ort nur eine Pause machen, wenn der reguläre Arbeitsbetrieb werden der Pause nicht weiterläuft. So darf der Jugendliche beispielsweise während der Pause nicht weiter am Computer arbeiten.

Auch die Zeit zwischen zwei Arbeitstagen ist im Gesetz genau vorgeschrieben. Diese muss mindestens 12 Stunden betragen. Arbeitet ein Jugendlicher bis 20 Uhr, darf er am nächsten Tag erst wieder ab 8 Uhr arbeiten.

Allgemein darf man Jugendliche zwischen 6 Uhr am Morgen und 20 Uhr am Abend nicht beschäftigen. Ist der Jugendliche über 16 Jahre gelten noch einmal Ausnahmen:

  • Im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr
  • Bei mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr
  • In der Landwirtschaft ab 5 Uhr und bis spätestens 21 Uhr
  • In der Bäckerei und Konditorei ab 5 Uhr am Morgen

Wie muss man die Arbeitszeiten dokumentieren?

Die eben erwähnten Rahmenbedingungen inklusive der Arbeitszeit und der Pausen muss man immer und zu jeder Zeit nachweisen können. Gerade bei Azubis und Jugendlichen ist das enorm wichtig, da die Strafen teils erheblich höher ausfallen, als bei volljährigen festangestellten Mitarbeitern.

Während hingegen viele Betriebe in Deutschland nach wie vor auf die Dokumentation mit Zettel und Stift setzen gibt es andere, die ihre Arbeitszeiten bereits mit moderner Software erfassen. Dies ist effizienter und sichert vor jeglichen Strafen ab, da man die Arbeitszeit minutengenau festhalten kann und zudem die Pausenregelungen einhält. Als netter Nebeneffekt sind digitale Arbeitszeiterfassungen zudem noch kostengünstiger als die analoge Zeiterfassung.

Wer überprüft die Dokumentation?

Die Überprüfung übernimmt der deutsche Zoll, übrigens genauso wie bei allen anderen Arbeitszeitkontrollen. Dabei geschieht die Kontrolle ohne weitere Vorwarnung, weswegen man sich sehr sicher sein sollte, die nötigen Dokumente ordentlich strukturiert vorzeigen zu können. Nicht selten wird bei einem unangemeldeten Zollbesuch nach lose zusammengehefteten Stundenzetteln gesucht, die der Zoll nur ungern kontrolliert. Auf der anderen Seite kann man mit der bereits erwähnten Online-Zeiterfassung die Arbeitszeiten ausdrucken und dem Zoll überreichen.

Selbstverständlich kontrolliert der Zoll aber nicht nur die Arbeitszeiten der Jugendlichen und Auszubildenden. Er kontrolliert auch, ob beispielsweise Kinder oder Schüler mit Vollzeitschulpflicht angestellt sind, was ebenfalls einem Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz gleichkommen würde. Zusätzlich dürfen Jugendliche keine Nachtarbeit oder Akkordarbeit leisten. Auch dies ist zu berücksichtigen und in den Paragraphen 22-27 geregelt. Zusätzlich ist hier zu erwähnen, dass man den Jugendlichen keiner gefährlichen Arbeit aussetzen darf. Dies sind zum Beispiel Arbeiten,

  • die die physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen
  • bei denen die Jugendlichen sittlichen Gefahren ausgeliefert sind
  • die mit Unfallgefahr zusammenhängen, welche die Jugendlichen nicht einschätzen können
  • mit schädlichen Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen oder Strahlung

Alle weiteren Vorgaben für ein Beschäftigungsverbot von Jugendlichen kann man im §22 JArbSchG nachlesen

Drastische Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Die Strafen sind beim Jugendarbeitsschutzgesetz in den Paragraphen 58 und 59 aufgelistet und in verschiedene Strafmaßnahmen aufgeteilt. Zunächst einmal verstößt jeder Arbeitgeber gegen das Gesetz, wenn er gegen die hier im Bericht aufgelisteten Anforderungen verstößt.

Wer gegen die im Paragraph 58 festgelegte Anforderungen verstößt muss eine Strafe in Höhe von 15.000 Euro zahlen. Damit aber nicht genug. Wer vorsätzlich gegen die im Paragraphen 58 festgelegten Parameter verstößt kann man einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, oder einer Geldbuße rechnen. Setzt der Arbeitgeber die Jugendlichen gar fahrlässig der Gefahren aus, so drohen ihm eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 180 Tagessätzen. Den einzelnen Tagessatz legt der zuständige Richter fest.

Das Strafmaß in Paragraph 59 ist etwas milder. Hier geht es allgemein um die Einhaltungen von geforderten Vorschriften. Einen Jugendlichen darf man zum Beispiel nicht vor dem Erhalt des Bewilligungsbescheids beschäftigen. Tut man es trotzdem droht eine Geldbuße von 2.500 Euro.

 


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