Passend zum Start in den Juni geben wir von Crewmeister wieder einen nützlichen Tipp mit dem ihr von enormen Steuereinsparungen profitieren könnt.
In der neuesten Ausgabe geht es um den sogenannten Investitionsabzug beziehungsweise um den Investitionsabzugsbetrag. Mit diesem können vor alle klein- und mittelständische Unternehmen ihren zu versteuernden Gewinn auf Dauer senken. Wir haben dieses Thema einmal genauer unter die Lupe genommen und zeigen euch, wie man diesen am besten anwendet und geben zusätzlich am Ende des Artikels ein verdeutlichendes Rechenbeispiel.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag?
Viele fragen sich bestimmt, was der Investitionsabzugsbetrag überhaupt ist. Offiziell ist dieser seit 2007 Nachfolger der sogenannten Ansparabschreibung. Hierbei liegt der größte Unterschied in der wesentlich einfacheren Umsetzung. Außerdem dürfen auch Beträge für gebrauchte Güter abgezogen werden. Zudem wurde der Gesamtrücklagenwert erhöht.
All dies wird im §7 g Einkommenssteuergesetz (EStG) erläutert. Zusammenfassend darf man 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellkosten eines Wirtschaftsgutes gewinnmindernd abziehen. Dadurch wird vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen geholfen.
Man kann bereits vor der tatsächlichen Anschaffung des Wirtschaftsguts eine Rücklage bilden und dementsprechend die anfallenden Kosten besser verteilen, beziehungsweise mehr investieren. Selbstverständlich ist diese Art der Sparrücklage jedoch an einige Forderungen geknüpft
Für welche Wirtschaftsgüter darf er geltend gemacht werden?
Grundsätzlich muss es sich bei der Anschaffung um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln wie zum Beispiel Computer, Maschinen oder Objekte, die unter dem Buchungskonto Fuhrpark verbucht werden. Zusammenfassend muss die Investition also beweglich und abnutzbar sein. Hierbei spielt es keine Rolle ob die Anschaffung gekauft oder selbst hergestellt werden soll. Auch der Zustand spielt keine Rolle, das Gut kann also sowohl neu als auch gebraucht sein.
Nicht geltend gemacht werden dürfen Güter des Umlaufvermögens, geleaste und unbewegliche Wirtschaftsgüter. Dazu zählen Grundstücke und Gebäude, aber auch Softwares und andere immaterielle Güter. Eine Ausnahme bilden sogenannte Betriebsvorrichtungen wie beispielsweise eine Hebebühne in einem KFZ-Betrieb. Diese werden steuerrechtlich als bewegliche Güter angesehen, auch wenn sie fest verbaut sind.
Im Bereich der Software gibt es hier ebenfalls eine Ausnahme. Sämtliche Softwares über dem Kaufpreis von 410€ netto sind nicht bewegliche Wirtschaftsgüter. Alles was darunter liegt gilt als materielles Gut und kann daher geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass jede Software einzeln zählt, auch wenn Sie als Arbeitgeber ein ganzes Softwarepaket erwerben, das möglicherweise den Betrag von 410€ überschreitet.
Außerdem muss darauf geachtet werden, dass das Wirtschaftsgut „ausschließlich oder fast ausschließlich“ betrieblich genutzt wird. Ein möglicher privater Gebrauch, wie beispielsweise bei einem Firmenwagen darf demnach nicht höher als 10% sein. Abschließend muss das Wirtschaftsgut mindestens ein Jahr lang im Betrieb verweilen.
Wer darf den Investitionsabzugsbetrag geltend machen?
Im bereits erwähnten Paragraph 7g des Einkommenssteuergesetzes steht geschrieben, dass Steuerpflichtigen Betriebe den Investitionsabzugsbetrag geltend machen können. Jedoch dürfen sie die folgenden Vorgaben – besser gesagt finanzielle Größenmerkmale – nicht überschreiten.
- Bei Gewerbetreibenden sowie Selbstständigen darf das Betriebsvermögen in der Bilanz den Betrag von 235.000 Euro nicht überschreiten
- Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert von maximal 125.000 Euro
- Sämtliche Betriebe, die ihren Gewinn durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, dürfen vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags den Betrag von 100.000 Euro nicht überschreiten
Wie ist er am besten anzuwenden?
Zunächst einmal müssen Sie keine detaillierten Angaben machen, wenn Sie sich für den Investitionsabzug entscheiden. Es genügt lediglich den vorläufigen Anschaffungspreis sowie die geplante Funktion des Wirtschaftsguts zu erläutern. Außerdem müssen Sie keine Angaben machen, wie Sie die Rücklage durch den Investitionsabzug verwenden. Dabei bleibt es ganz Ihnen überlassen, ob Sie die Rücklage sofort reinvestieren oder beispielsweise Außenstände begleichen. Einzig der Zeitraum dieser Rücklage ist steuerrechtlich festgelegt. Spätestens am Ende des dritten Jahres nach Rücklagenbildung müssen Sie diese wieder auflösen.
Im folgenden Anwendungsbeispiel wird deutlich, wie einfach es ist mit dem Investitionsabzugsbetrag Steuern zu sparen:
Als KFZ-Betrieb beträgt Ihr diesjähriger Gewinn 75.000 Euro. Von diesem wird wiederum die zu zahlende Steuer berechnet. Auf Grund der steigenden Auftragslage überlegen Sie sich, in Zukunft einen zweiten LKW zum Transport von defekten PKWs zu kaufen. Dieser würde Sie ungefähr 45.000 Euro kosten.
Durch diese Anschaffung (bewegliches Wirtschaftsgut) können Sie problemlos den Investitionsabzug (40%) bilden, was einen Betrag von 18.000 Euro ergibt. Diesen kann man dann vom diesjährigen Gewinn abziehen. Im Endeffekt beträgt der Jahresgewinn dann nicht mehr 75.000 Euro, sondern nur noch 67.000€. Somit fällt auch die Steuerlast geringer aus. Bis zur tatsächlichen Anschaffung müssen Sie nun nichts weiter tun.
Schließlich entscheiden Sie sich im Jahr 2021 den LKW tatsächlich zu kaufen. Im nächsten Schritt müssen Sie den Investitionsabzugsbetrag von 18.000 Euro auflösen. Dadurch steigt der aktuelle Jahresgewinn zunächst. Zusätzlich kürzen Sie jedoch die Anschaffungskosten des LKWs um den Investitionsabzugsbetrag. Dadurch erhöhen sich ihre Betriebsausgaben.
Bis zu diesem Punkt haben Sie lediglich Ausgaben vom Jahr 2021 ins Jahr 2020 verschoben, um dort eine geringere Steuerbelastung zu haben. Dies kann vor allem bei Liquiditätsengpässen ein probates Mittel sein, sogar wenn Sie den LKW tatsächlich gar nicht erwerben. Hier greift dann das Finanzamt ein und ändert nachträglich den Steuerbescheid des Jahres, in dem sie die Rücklage gebildet hatten. Somit müssten Sie diese Differenz lediglich mit einer Steuernachzahlung begleichen.
Die Kombination mit der Sonderabschreibung macht den Unterschied
Bei tatsächlichem Erwerb des LKWs können sie jedoch noch auf weitere Tricks zurückgreifen. Im §7g EStG steht nämlich ebenfalls geschrieben, dass klein- und mittelständische Unternehmen eine Sonderabschreibung in Höhe von 20% in Anspruch nehmen können. Somit ergibt sich folgende Rechnung:
Der Kaufpreis des LKW beträgt 45.000 Euro, abzüglich des Investitionsabzugsbetrags von 18.000 Euro ergeben sich diesjährige Anschaffungskosten von 27.000 Euro. Hiervon werden dann die 20% berechnet, was eine Sonderabschreibung von 5.400 Euro ergibt.
Übrigens: Die erwähnte Sonderabschreibung dürfen sie auch anwenden, wenn sie vorher keinen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht haben.
Zuletzt können sie zusätzlich die planmäßige Abschreibung als Betriebsausgabe angeben. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 9 Jahren würde die lineare Abschreibung folgendermaßen aussehen:
27.000 Euro geteilt durch 9 Nutzjahre ergeben einen jährlichen Abschreibungsbetrag von 3.000 Euro. Hierbei muss man den Monat der Anschaffung beachten. Würde man den LKW beispielsweise erst im Juni 2019 erwerben läge die AfA bei 1.750 Euro (3.000€/12=250€*7=1.750€)
Zusammenfassend ergeben sich folgende Zahlen:
- Gesamtkosten des LKWs in Höhe von 45.000 Euro
- 40% Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 18.000 Euro
- 20% Sonderabschreibungsbetrag in Höhe von 5.400 Euro
- lineare Afa in Höhe von 3.000 Euro
Somit wären bereits im ersten Jahr 26.400 Euro, also immerhin ca. 59% der gesamten Anschaffungskosten abgeschrieben!
Fazit
Der Investitionsabzugsbetrag in Zusammenhang mit der Sonderabschreibung ist in vielen Fällen von enormen Nutzen. Gerade für Kleinunternehmer die häufig mit Liquiditätsengpässen zu kämpfen haben kann diese Art der Abschreibung zum Rettungsanker werden. Dies gilt sogar, wenn man die Anschaffung nicht verwirklicht. Dadurch ergibt sich ein weiterer Vorteil. Die höhere Liquidität führt zu Zinsgewinnen, die man wiederum investieren kann. Außerdem lässt sich mit dem Investitionsabzugsbetrag der Gewinn aktiv nach oben bzw. unten korrigieren, wofür es vielfältige Gründe gibt. Beispielsweise können sie durch diesen eine private Investition realisieren oder im aktuellen Jahr Zuschüsse beantragen, weil ihr Gewinn durch den Abzug geringer ausfällt als noch im Vorjahr.
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Der Tipp mit dem privaten Computer gefällt mir sehr gut. Ein Freund der immer zum Steuerberater geht hat mir zwar auch davon erzählt, ich dachte nur dass es die beruflich genutzten Computer betrifft. Dann werde ich mal gleich die Rechnung vom Computer heraussuchen. Danke!
Wow, ein unfassbar komplexes Thema. Ich werde mir für meine kleine Kosmetikpraxis wohl lieber einen Wirtschaftsprüfer kontaktieren. Danke für diese Übersicht. Ich habe einen kleinen Überblick gewinnen können.