Die Kleinunternehmerregelung – endlich einfach erklärt!

die kleinunternehmerregelung

Viele Selbstständige Unternehmer oder die, die es werden wollen überlegen, ob sie die in Deutschland zugelassene Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen möchten.
Auf diese Weise spart man sich die Umsatzsteuer. Das ist zumindest der allgemeine Denkansatz. Hinter dieser Regelung steckt jedoch noch viel mehr als man zunächst denkt und man muss auf sehr viele kleine Details achten.
Deshalb möchten wir endlich den Mythos Kleinunternehmerregelung abschließen und übersichtlich alles Wissenswerte erklären.

Die Kleinunternehmerregelung ist ein Wahlrecht

Was viele vielleicht nicht wissen ist, dass es sich bei der Kleinunternehmerregelung im Grunde um ein Wahlrecht handelt. Dieses Wahlrecht gilt für alle Unternehmer mit niedrigen Umsätzen oder Investitionen:

  • Selbstständige Einzelunternehmer
  • Kleine Unternehmen
  • Freiberufler

Möchten die genannten Unternehmensformen die Kleinunternehmerregelung nutzen, müssen sie für einen Zeitraum von exakt 5 Jahren keine Umsatzsteuer ausweisen. Dies gilt jedoch nur für Leistungen an Privatkunden und nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen.

Der Vorteil dieser Regelung wird etwas deutlicher mithilfe eines kurzen Beispiels:

Ein regulärer Unternehmer und einer, der die Kleinunternehmerregelung anwendet kaufen beide ein Produkt für 34,50 Euro (inklusive 19% Umsatzsteuer). Beide verkaufen dieses Produkt über ein Online-Auktionshaus an eine Privatperson, wobei beide den gleichen Preis von 59,50 Euro verlangen. Der Gewinn beträgt bei beiden Unternehmern zunächst 25 Euro. Der Unternehmer ohne die angewendete Kleinunternehmerregelung muss allerdings eine Umsatzsteuer in Höhe von 9,50 Euro (19% von den erwirtschafteten 59,50 Euro) an das Finanzamt abgeben. So beträgt sein Gewinn im Endeffekt nur 15,50 Euro. Somit könnte der Unternehmer, welcher sich für die Kleinunternehmerregelung entschieden hat sein Produkt günstiger anbieten und immer noch mehr Gewinn einbehalten als der Unternehmer, der sich gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden hat. Dies gilt jedoch wie schon erwähnt nur bei einem Verkauf an Privatpersonen und Betriebe, welche nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

Ein weiterer Vorteil für die Wahl der Regelung ist, dass man in den ersten 24 Monaten der Gründung keine elektronischen Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt machen muss. Dies wäre der Fall, wenn man sich für die Umsatzsteuerpflicht und gegen die Kleinunternehmerregelung entscheidet. Somit erspart man sich viel Zeit und minimiert den buchhalterischen Aufwand.

Die Nachteile dieser Regelung müssen jedoch auch erwähnt werden. Wenn man vorwiegend mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen zu tun hat, macht es mehr Sinn die Umsatzsteuerpflicht zu wählen. Auf diese Weise kann man nämlich die Vorsteuer bei Investitionen geltend machen. So muss der Unternehmensführer bei sämtlichen Anschaffungen lediglich den Nettobetrag finanzieren.
Außerdem kommt noch hinzu, dass man das Vertrauen der Kunden verlieren kann, sobald diese erfahren, dass der Umsatz des ersten Geschäftsjahres unter 17.500 Euro liegen muss. Dies ist eine der Voraussetzungen die man erfüllen muss, um die Kleinunternehmerregelung geltend machen zu dürfen. Diese und weitere Kriterien werden im folgenden genauer dargestellt.

Welche Kriterien müssen erfüllt werden?

Die Kleinunternehmerregelung gilt wie oben schon erwähnt für 5 Jahre. Dazu muss das Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmer akzeptieren. Die zugehörigen Kriterien hierfür sind im §19 des Umsatzsteuergesetzes geregelt. Dabei sind zwei Regelungen von zentraler Bedeutung:

  • Im Vorjahr der Regelaktivierung bzw. Gründungsjahr darf man keinen höhere Umsatz als 17.500 Euro ausweisen
  • In den darauffolgenden Jahren darf der Umsatz die Marke von 50.000 Euro nicht überschreiten

Man darf also in den Jahren nach Geschäftsgründung einen Anstieg in den Umsatzzahlen verbuchen, jedoch nur bis zu der Marke von 50.000 Euro. Außerdem muss man hier deutlich betonen, dass man nicht zwischen einer der beiden Punkte wählen darf sondern beide erfüllt sein müssen. Sowohl die 17.000 Euro im Jahr vor Aktivierung der Kleinunternehmerregelung als auch die 50.000 Euro in den darauffolgenden Jahren dürfen unter keinen Umständen überschritten werden. Zudem handelt es sich bei den Beträgen in beiden Fällen um den Umsatz. Dies muss man klar hervorheben, da in vielen Fällen der Gewinn eines Unternehmens als Kennzahl genommen wird. In diesem Fall ist es der Umsatz

Das erste Geschäftsjahr

Eine Besonderheit muss beachtet werden, wenn man die Kleinunternehmerreglung gleich im ersten Geschäftsjahr anwenden möchte. Da kein vorangegangenes Geschäftsjahr vorliegt und demnach kein definitiver Umsatz festgestellt werden kann, darf man diesen im ersten Jahr schätzen. Fällt die Schätzung unter die bereits erwähnten 17.500 Euro ist die Kleinunternehmerregelung in diesem Fall zulässig.

Fazit

Solange man die oben aufgeführten Rahmenbedingungen einhält ist es jedem Unternehmer selbst überlassen ob man gebrauch von der Kleinunternehmerregelung macht oder nicht. Bei Unternehmer kann diese Regelung vor allem in der Gründungsphase Sinn machen. Ein wichtiges Kriterium ist dabei jedoch, ob man eher mit Privatkunden oder mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen Geschäfte abschließt. Außerdem sollte man sich vor der Wahl gründlich überlegen, ob man innerhalb dieser 5 Jahre expandieren möchte oder auf gleichem Niveau wirtschaften will. Ist die Regelung erst einmal gewählt, ist es schwer sie wieder aufzuheben.

 

Hat Ihnen der Steuertipp geholfen? Vielleicht können wir Sie auch bei der Digitalisierung Ihrer Zeiterfassung unterstützen. Testen Sie Crewmeister jetzt zwei Wochen lang kostenlos und unverbindlich!

Weitere Steuerspartipps für Kleinunternehmer:


Rechtlicher Hinweis

Die Inhalte unserer Internetseite – vor allem die Rechts- und Steuerbeiträge – recherchieren wir mit größter Sorgfalt. Dennoch können wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereit gestellten Informationen übernehmen. Die Informationen sind insbesondere auch allgemeiner Art und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Zur Lösung von konkreten Rechtsfällen konsultieren Sie bitte unbedingt einen Rechtsanwalt bzw. Ihren Steuerbera­ter.

Schreiben Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert