Wie wir bereits zu Beginn des Jahres berichtet haben, wird bald das Bürokratieentlastungsgesetz 2 in Kraft treten. Bereits am 30. März wurde es vom Bundestag verabschiedet und liegt nun dem Bundesrat vor.
Aufgrund von länger andauernden Verhandlungen zwischen den Parteien wurde der Inkrafttretezeitpunkt vom 1. Januar 2017 auf den Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt verschoben. Für die Vorschriften, bei denen ein rückwirkendes Inkrafttreten nicht wünschenswert bzw. rechtlich nicht möglich ist, sieht die Neufassung daher nun ein Inkrafttreten nach dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt vor.
Deshalb möchten wir einmal die wichtigsten Neuerungen vorstellen, damit Sie passend zum baldigen Inkrafttreten bestens informiert sind.
Was ist das Bürokratieentlastungsgesetz 2?
Das neue Gesetz ist der offizielle Nachfolger des Bürokratieentlastungsgesetz 1, welches vor allem Neugründern und Startups geholfen hat. Zusammenfassend wurden beim diesem zahlreiche Grenzbeträge angehoben, sodass viele kleine und mittelständische Unternehmen von Buchführungspflichten befreit wurden.
Das half besonders neu gegründeten Unternehmen. Zum einen kennen sich nicht alle Neugründer sofort mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung aus. Zum anderen wurden sie durch die neu eingeführten Gesetze entlastet und konnten sich viel besser auf die Gründung ihres Unternehmens und das eigentliche Kerngeschäft konzentrieren.
Insgesamt kamen dabei bundesweit Einsparungen in Höhe von ca. 700 Millionen Euro zustande.
Einen ähnlichen Erfolg erhofft man sich auch vom Bürokratieentlastungsgesetz 2. Ziel dieses Gesetzes ist es, die Entbürokratisierung weiter voranzutreiben und besonders kleine und mittlere Firmen zu entlasten. Hierfür sind enorme Vereinfachungen im Steuerrecht und bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge geplant. Laut Bundestag würden diese Änderungen insgesamt 3,6 Millionen deutschen Betrieben zugutekommen.
Grob gesagt soll das neue Gesetz den Bürokratieaufwand um ein Vielfaches senken. Dazu hat sich auch Holger Schwannecke geäußert, seines Zeichens Generalsekretär des Zentralverbands des deutschen Handwerks: „Mit der Verabschiedung des zweiten Bürokratieentlastungsgesetzes verschlankt der Bundestag die komplexe Rechtslage an wichtigen Punkten. Um die wirtschaftlichen und innovativen Potentiale kleiner Betriebe auszuschöpfen, ist ein möglichst bürokratiearmes Umfeld unerlässlich.“
Ein wichtiges Thema soll hierbei auch die Digitalisierung sein. Außerdem gibt es einige Änderungen im Steuerrecht. Laut Beschlussempfehlung sollen diesmal insgesamt rund 362,6 Millionen Euro pro Jahr eingespart werden.
Welche Konkreten Neuerungen gibt es im neuen Gesetz?
Sozialversicherungsbeiträge lassen sich in Zukunft einfacher errechnen
Eine wichtige Änderung im neuen Bürokratieentlastungsgesetz betrifft die Sozialversicherungsbeiträge. Bisher wurde jeweils am Monatsende die ungefähre Höhe der fälligen Beiträge abgeschätzt und dann während des Monats angepasst, beziehungsweise korrigiert.
Diese umständliche Rechnung fällt jetzt weg. In Zukunft dürfen die Unternehmen einfach den Wert des Vormonats annehmen. Somit entfällt die nervige und Zeitaufwändige Schätzung komplett. Im nächsten Monat gleicht man dann einfach den Schätzwert der Sozialversicherungsbeiträge mit dem tatsächlichen Wert ab. Diesen Wert verwendet man wiederum für den aktuellen Monat.
Anhebung der Schwelle von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Schwellenanhebung für geringwertige Wirtschaftsgüter. Momentan ist im Gesetz noch vermerkt, dass jegliche Güter über einem Wert von 410€ meist über mehrere Jahre abzuschreiben sind oder in einem Sammelposten zusammengefasst werden müssen. Das sorgt schon bei kleineren Anschaffungen für einen erheblichen Bürokratieaufwand.
Dies soll sich nun ändern. Im Zuge des neuen Bürokratieentlastungsgesetzes wird der Betrag von 410€ auf 800€ angehoben. Somit sind alle Güter unterhalb von 800€ geringwertige Wirtschaftsgüter und können schon innerhalb eines Jahres mithilfe der sogenannten „Sofortabschreibung“ abgeschrieben werden.
Alle Güter über diesem Betrag werden wie gewohnt über ca. 5 Jahre abgeschrieben und in einem Anlageregister angelegt.
Entgegen den anderen Veränderungen tritt dieses Gesetz jedoch erst am 1. Januar 2018 in Kraft.
Steuerliche Änderungen machen Großteil der Einsparungen aus
Die bislang geltende Pauschalisierungsgrenze für Rechnungen über Kleinbeträge wird von 150€ auf 200€ erhöht. Damit soll vor allem der steigenden Inflation entgegengewirkt werden.
Bei Produkten oder Dienstleistungen, die den aktuell geltenden Betrag von 150€ überschreiten, muss man weit mehr Angaben machen, als bei Produkten unter diesem Betrag. Zu den Angaben gehören beispielsweise die Erbringung des Umsatzsteuerausweises und das Erfassen der Rechnungsanschrift des Produktempfängers. Auch hier verringert sich der Verwaltungsaufwand um einen großen Teil.
Zudem wird der Betrag, bis zu dem eine vierteljährliche statt einer sonst üblichen monatlichen Lohnsteuer-Anmeldung ausreicht von 4.000€ auf 5.000€ erhöht. Der sonst monatlich aufzubringende Aufwand beschränkt sich nun auf 4 Lohnsteuer-Anmeldungen im Jahr. Somit spart man sich 8 Anmeldungen und dementsprechend einen hohen zeitlichen Aufwand.
Außerdem wird die steuerliche Aufbewahrungspflicht von Lieferscheinen aufgehoben. Dies gilt jedoch nur, sobald eine Rechnung erstellt wurde oder eingegangen ist. Wird ein Lieferschein als Beleg für eine Buchung verwendet muss man ihn auch weiterhin archivieren.
Somit gehört die aufwendige Dokumentation und Archivierung von Lieferschienen der Vergangenheit an. Diese kleine aber signifikante Änderung soll laut Bundestag insgesamt bis zu 227 Millionen Euro einsparen, was den mit Abstand größten Teil der Gesamteinsparungen von 362,6 Millionen Euro im Jahr ausmacht.
Besondere Änderung für Handwerksbetriebe
Die bislang erwähnten Änderungen betreffen alle Unternehmen in Deutschland. In der Handwerksbranche gibt es eine weitere wichtige Neuerung im Bürokratieentlastungsgesetz.
Im Zuge der immer stärker voranschreitenden Digitalisierung gibt es eine wichtige Änderung in der Handwerksordnung. So dürfen die Handwerkskammern künftig die E-Mail-Adresse sowie die Website der Mitgliedsunternehmen in Ihre Kontaktkartei einpflegen.
Einzelne Betriebe werden auf diese Weise per Mail über Neuerungen oder Veröffentlichungen der Handwerkskammern informiert. Dies ist der wesentlich schnellere Weg. Außerdem wird im Vergleich zum herkömmlichen Briefversand viel Geld eingespart.
Zusätzlich wird bundesweit der Zugang zu Informationen über Gesetzesänderungen oder Verordnungen erleichtert. So kann jedes Unternehmen schneller auf verabschiedete Gesetze reagieren. Die Gesetzesänderung und Neuerungen werden einheitlich auf den Internetportalen von Bund, Ländern und Kommunen zur Verfügung stehen.
Rechtliche Grundlagen
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